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Gültig ab 23. November 1992

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der PRISMA AG mit ihren Kunden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie werden dem Kunden bei jedem Vertragsabschluss ausgehändigt, es sei denn, dass der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon aus früheren Geschäftsbeziehung her kennt.

 

Auftrag

1 Für die Vertragsentstehung und den Vertragsinhalt ist die Auftragserteilung durch den Kunden massgebend. Wird der Auftrag von der PRISMA AG bestätigt, so gilt hierfür die Auftragsbestätigung.

2 Alle bestellten Leistungen werden von der PRISMA AG in Rechnung gestellt und sind geschuldet. Die Annullierung von fest erteilten Aufträgen hat spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin zu erfolgen, ansonsten 50% des vereinbarten Preises geschuldet sind. Bei Annullierung von fest erteilten Aufträgen innert weniger als 12 Stunden vor dem vereinbarten Termin sind 100% des vereinbarten Preises geschuldet.

3 Falls der Kunde im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Auftrages an die PRISMA AG mit Dritten Rechtsgeschäfte tätigt, hat er die Drittpartei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er und nicht die PRISMA AG die Vertragspartei des oder der Dritten ist. Der Kunde hält die PRISMA AG gegebenenfalls gegenüber Ansprüchen solcher Dritter schadlos

 

Preise und Zahlungsbedingungen

4 Die Preise verstehen sich netto, exkl. MWSt., in Schweizer Franken, ab Chur, exklusive Band- und Kassettenmaterial, Datenträger, Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung und dergleichen. Sind die Preise nicht schriftlich anders vereinbart, so gelten die Preise gemäss Auftragserteilung oder - sofern die PRISMA AG den Auftrag bestätigt hat - gemäss Auftragsbestätigung. Werden weder in der Auftragserteilung noch in der Auftragsbestätigung Preise festgehalten, so gelten die am Tage der erbrachten Leistung gültigen Preislisten der PRISMA AG. Treten Werbeagenturen direkt als Kunden auf, so erhebt die PRISMA AG für alle Leistungen einen Zuschlag von 15% auf die Listenpreise.

5 Die PRISMA AG erhebt für jede für und im Auftrag des Kunden bei Dritten eingekaufte Leistung Handlungsunkosten von 15% auf den Rechnungsbetrag dieser Drittleistungen.

6 Alle Rechnungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Die PRISMA AG ist berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist wird die Schuld fällig, und es treten die Verzugsfolgen ein. Es ist ein Verzugszins von 7% geschuldet. Bei Zahlungsverzug verfallen allfällige Jahresbonusansprüche. Es werden keine Skonti oder sonstigen Abzüge gewährt. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung berechtigt nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Bei Annahmeverzug durch den Kunden wird der Gesamt- bzw. Restpreis sofort fällig.

 

Lieferung

7 Lieferfristen werden so angegeben, dass sie bei üblichem Verlauf der Bearbeitung und rechtzeitiger Anlieferung notwendiger Materialien, Unterlagen usw. durch den Kunden von der PRISMA AG eingehalten werden können. Auch bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten wird die PRISMA AG versuchen, ihr möglichstes zur Einhaltung der Lieferfristen beizutragen, übernimmt jedoch für die Einhaltung der Lieferfristen keine Gewähr. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Verweigerung der Annahme- oder Zahlungspflicht. Die Haftung der PRISMA AG für Verzugsschaden wird ausgeschlossen, ausser für nachgewiesenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Im Falle höherer Gewalt, Streik, Naturkatastrophen, Ausfall oder Erschwernis der Materialanlieferung, Stromausfall, Apparatestörung oder sonstiger von der PRISMA AG nicht zu vertretender Umstände kann die PRISMA AG eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit beanspruchen. Vorab- und Teillieferungen sind zulässig.

 

Retentionsrecht und Eigentumsvorbehalt

8 Die PRISMA AG ist berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen Video-, Tonbänder und sonstiges Material des Kunden zurückzubehalten.

9 Die PRISMA AG bleibt bis zum Eingang der geschuldeten Bezahlung Eigentümerin der Werke. Der Kunde ermächtigt die PRISMA AG hiermit, den EigentumsvorbehaIt beim zuständigen Registeramt eintragen zu lassen.

 

Schäden

10 Der Kunde garantiert der PRISMA AG, dass er eine Sicherungskopie der zu bearbeitenden Immaterialgüter in seinem Gewahrsam hat. Bringt der Kunde Orginale zur Bearbeitung (Masters), so hat er diese entsprechend zu kennzeichnen. Unterlässt der Kunde eine entsprechende Kennzeichnung, so haftet die PRISMA AG nicht für den unwiederbringlichen Verlust von Originalen bzw. die Zerstörung von Immaterialgütern.

11 Die Gefahr von Schaden oder Verlust beim Versand trägt der Kunde.

 

Mängel

12 Der Kunde hat das gelieferte Material sofort nach Erhalt zu prüfen und eine allfäIlige Mängelrüge innert 10 Tagen nach der Auslieferung schriftlich und unter gleichzeitiger Rücksendung des beanstandeten Materials zu erheben. AllfälIige verborgene Mängel sind innert 10 Tagen nach der Entdeckung zu rügen. Nach Prüfung des Materials durch die PRISMA AG und Feststellung eines Mangels erfolgt nach Wahl der PRISMA AG eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls beides nicht möglich ist, vergütet die PRISMA AG dem Kunden den Wert des Materials. Dem Kunden stehen keine weiteren Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche gegenüber der PRISMA AG zu. Das aIlenfalls nachgebesserte Werk untersteht wiederum dieser Regelung.

13 Für Mängel, die entweder darauf zurückzuführen sind, dass das vom Kunden gelieferte Material (BiId-, Ton- und Bandmaterial etc.) technisch nicht in einwandfreiem Zustand war, oder die während oder nach der Ablieferung der Werke an den Kunden entstanden sind, übernimmt die PRISMA AG keine Gewährleistung. Das Film-, Ton- und Bandmaterial ist im Umfange des Materialwertes versichert. Die Versicherung anderer Risiken ist Sache des Kunden.

 

Miete

14 Kunden und ihre Mitarbeiter, denen die PRISMA AG Mietsachen und Räumlichkeiten vermietet oder zur Verfügung stellt, verpflichten sich, allen notwendigen Sorgfaltspflichten nachzukommen, die Geräte und die Räumlichkeiten sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch in einwandfreiem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Schäden sind der PRISMA AG unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde und seine Mitarbeiter haften für alle von ihnen verursachten Schäden

15 Ohne ausdrückliche Wegbedingung ist das Mietmaterial während der gesamten Mietdauer gegen Beschädigung und Diebstahl durch die PRISMA AG versichert. Die Versicherungsabdeckung erlischt bei grobfahrlässigem Verhalten des Kunden. Die Versicherung wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Versicherungsselbstbehalte sind im Schadenfall vom Kunden zu übernehmen.

 

Rechte Dritter und gesetzliche Bestimmungen

16 Der Kunde sichert zu, dass durch die Bearbeitung, welche die PRISMA AG in seinem Auftrag ausführt, keinerlei Rechte Dritter verletzt werden (z. B. Urheberrechte, andere Immaterialgüterrechte, Forderungsrechte aller Art, Eigentumsrechte und sonstige dingliche Rechte) und dass mit der Bearbeitung nicht gegen gesetzIiche Bestimmungen (z.B. öffentliches Recht) verstossen werden kann. Der Kunde verpflichtet sich, die PRISMA AG in dieser Beziehung schadlos zu halten.

 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17 Auf die Verträge zwischen der PRISMA AG und den Kunden ist Schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendung des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für alle sich aus den Geschäfts- und Rechtsbeziehungen zwischen der PRISMA AG und den Kunden ergebenden oder im Zusammenhang mit ihnen entstehenden Streitigkeiten oder Ansprüchen gilt der Gerichtsstand Chur als vereinbart.

18 Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für zukünftige mit der PRISMA AG zu schliessende Verträge.